Unrecht.
1) Begriff des Unrechts im Gegensatze zu dem Begriff des Rechts.
(S. unter Recht: Negativität des Begriffs des Rechts.)2) Besondere Rubriken des Unrechts.
Das Unrecht drückt sich in konkreto am vollendetsten und handgreiflichsten aus im Kannibalismus. Nächst diesem im Morde. Als dem Wesen nach mit dem Morde gleichartig und nur im Grade von ihm verschieden ist die absichtliche Verstümmelung, oder bloße Verletzung des fremden Leibes anzusehen, ja jeder Schlag. — Ferner stellt das Unrecht sich dar in der Unterjochung des andern Individuums, im Zwang desselben zur Sklaverei; endlich im Angriff des fremden Eigentums, welcher, sofern dieses als Frucht seiner Arbeit betrachtet wird, mit jener im Wesentlichen gleichartig ist und sich zu ihr verhält, wie die bloße Verletzung zum Mord. (W. I, 395 fg. H. 377.)
Unter eine dieser fünf Rubriken wird sich wohl jedes Unrecht bringen
lassen; doch kann es oft gemischter Art sein und unter mehrere Rubriken
zugleich gehören. Die zuletzt genannte Rubrik, Angriff des
Eigentums, begreift die mannigfaltigsten Fälle: Betrug, Vertragsbruch u. s. w.
Als eine besondere, sechste Rubrik des Unrechts könnte man die
Verletzung der aus den Sexualverhältnissen hervorgehenden Verbindlichkeiten
ansehen. (H. 377. Vergl. Geschlechtsverhältnis.)