1) Die Gewalt als eine der beiden Arten der Ausübung
des Unrechts.
Die Ausübung des Unrechts geschieht entweder durch Gewalt, oder
durch List, welches in Hinsicht auf das moralisch Wesentliche einerlei
ist. Gewalt ist Zwang des fremden Individuums durch physische
Kausalität, List aber Zwang mittelst der Motivation, d. h. der durch
das Erkennen durchgegangenen Kausalität. (
W. I, 398.)
2) Ursprüngliche Herrschaft und Unausrottbarkeit der
Gewalt.
Von Natur, also ursprünglich, herrscht nicht das Recht, sondern
die Gewalt auf Erden, welche vor dem Recht den Vorzug des
primi
occupantis hat; weshalb sie sich nie annullieren und wirklich aus der
Welt schaffen lässt. (
P. II, 265.)
3) Unentbehrlichkeit der Gewalt für die Verwirklichung
des Rechts.
Das Recht an sich selbst ist machtlos; von Natur herrscht die Gewalt.
Diese nun zum Rechte hinüber zu ziehen, so dass mittelst der
Gewalt das Recht herrsche, dies ist das Problem der Staatskunst, —
ein bei dem grenzenlosen Egoismus der Menschen schweres Problem. —
Unmittelbar kann immer nur die physische Gewalt wirken, da vor ihr
allein die Menschen, wie sie in der Regel sind, Respekt haben. Die
Machtlosigkeit bloß moralischer Gewalten, wie Vernunft, Recht, Billigkeit,
würde bei Aufhebung alles physischen Zwangs sofort augenfällig
werden. Nun ist aber die physische Gewalt ursprünglich bei der Masse,
bei welcher Unwissenheit, Dummheit und Unrechtlichkeit ihr Gesellschaft
leisten. Die Aufgabe der Staatskunst ist demnach zunächst, unter so
schwierigen Umständen dennoch die physische Gewalt der Intelligenz,
der geistigen Überlegenheit, zu unterwerfen und dienstbar zu machen.
(
P. II, 266 fg.)
4) Warum die Gewalt meistens in schlechten Händen ist.
Man kann überall in der Welt und in allen Verhältnissen nur durch
Macht und Gewalt etwas durchsetzen; die Gewalt aber befindet sich
meistens in schlechten Händen, weil überall die Schlechtigkeit in furchtbarer
Majorität ist. (
H. 456.)