2) Zweck der Strafe.
Der unmittelbare Zweck der Strafe ist Erfüllung des Gesetzes
als eines Vertrages. Der einzige Zweck des Gesetzes aber ist
Abschreckung von Beeinträchtigung fremder Rechte. Demnach ist der
Zweck der Strafe Abschreckung vom Verbrechen.
Kants Theorie der
Strafe als bloßer Vergeltung um der Vergeltung willen ist eine völlig
grundlose und verkehrte Ansicht. (
W. I, 410-412.)
Der eigentliche Zweck der Strafe ist Abschreckung von der Tat,
nicht aber moralische Besserung, welche wegen der Unveränderlichkeit
des Charakters gar nicht möglich ist. Das Pönitentiarsystem ist zu
verwerfen. (
W. II, 683 fg. Vergl.
Pönitentiarsystem.)
3) Maß der Strafe.
Dass, wie
Beccaria gelehrt hat, die Strafe ein richtiges Verhältnis
zum Verbrechen haben soll, beruht nicht darauf, dass sie eine Buße
für dasselbe wäre; sondern darauf, dass das Pfand dem Werte Dessen,
wofür es haftet, angemessen sein muss. Daher ist Jeder berechtigt,
als Garantie der Sicherheit seines Lebens fremdes Leben zum Pfande
zu fordern, nicht aber eben so für die Sicherheit seines Eigentums,
als für welches fremde Freiheit u. s. w. Pfand genug ist. Zur
Sicherstellung des Lebens der Bürger ist daher die Todesstrafe schlechterdings
notwendig. Überhaupt gibt der zu verhütende Schaden den
richtigen Maßstab für die anzudrohende Strafe, nicht aber gibt ihn
der moralische Unwert der verbotenen Handlung. Neben der Größe
des zu verhütenden Schadens kommt bei Bestimmung des Maßes der
Strafe die Stärke der zur verbotenen Handlung antreibenden Motive
in Betracht. (
W. II, 684 fg.
H. 376 fg.)