1) Notwendigkeit einer künstlichen und arbiträren Grundlage der Staatsverfassung.
Die künstliche und arbiträre Grundlage, deren die Staatsverfassung
zur Durchführung des Rechts bedarf (vergl. unter
Recht: Bedingung
der Durchführung des Rechts) kann nicht ersetzt werden durch eine
rein natürliche Grundlage, welche an die Stelle der Vorrechte der
Geburt die des persönlichen Wertes, an die Stelle der Landesreligion
die Resultate der Vernunftforschung u. s. w. setzen wollte, weil eben,
so sehr auch dieses Alles der Vernunft angemessen wäre, es demselben
doch an derjenigen Sicherheit und Festigkeit der Bestimmungen fehlt,
welche allein die Stabilität des gemeinen Wesens sichern. Eine Staatsverfassung,
in welcher bloß das abstrakte Recht sich verkörperte, wäre
eine vortreffliche Sache für andere Wesen, als die Menschen sind.
(
P. II, 269. Vergl. auch
Monarchie.)
2) Die beste Staatsverfassung.
Will man utopische Pläne, so wäre die einzige Lösung des Problems
die Despotie der Weisen und Edlen einer echten Aristokratie,
eines echten Adels, erzielt auf dem Wege der Generation, durch
Vermählung der edelmütigsten Männer mit den klügsten und geistreichsten
Weibern. (
P. II, 273.
W. II, 602.)