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Schopenhauers Kosmos

 

 Staatsverfassung.

1) Notwendigkeit einer künstlichen und arbiträren Grundlage der Staatsverfassung.

Die künstliche und arbiträre Grundlage, deren die Staatsverfassung zur Durchführung des Rechts bedarf (vergl. unter Recht: Bedingung der Durchführung des Rechts) kann nicht ersetzt werden durch eine rein natürliche Grundlage, welche an die Stelle der Vorrechte der Geburt die des persönlichen Wertes, an die Stelle der Landesreligion die Resultate der Vernunftforschung u. s. w. setzen wollte, weil eben, so sehr auch dieses Alles der Vernunft angemessen wäre, es demselben doch an derjenigen Sicherheit und Festigkeit der Bestimmungen fehlt, welche allein die Stabilität des gemeinen Wesens sichern. Eine Staatsverfassung, in welcher bloß das abstrakte Recht sich verkörperte, wäre eine vortreffliche Sache für andere Wesen, als die Menschen sind. (P. II, 269. Vergl. auch Monarchie.)

2) Die beste Staatsverfassung.

Will man utopische Pläne, so wäre die einzige Lösung des Problems die Despotie der Weisen und Edlen einer echten Aristokratie, eines echten Adels, erzielt auf dem Wege der Generation, durch Vermählung der edelmütigsten Männer mit den klügsten und geistreichsten Weibern. (P. II, 273. W. II, 602.)