Dankbarkeit.
Ein so hässliches, oft selbst empörendes Laster auch der Undank ist,
so ist Dankbarkeit doch nicht Pflicht zu nennen; weil ihr Ausbleiben
keine Verletzung des Andern, also kein Unrecht ist. Außerdem müsste
der Wohltäter vermeint haben, stillschweigend einen Handel abzuschließen.
(E. 221.) (Vergl. Pflicht.)