Naturgesetz.
1) Definition des Naturgesetzes.
Die Norm, welche eine Naturkraft hinsichtlich ihrer Erscheinung an der Kette der Ursachen und Wirkungen befolgt, also das Band, welches sie mit dieser verknüpft, ist das Naturgesetz. (G. 46.) Die unwandelbare Konstanz des Eintritts der Äußerung einer Naturkraft, so oft die Bedingungen dazu da sind, heißt in der Ätiologie Naturgesetz. (W. I, 116.)
Da Zeit, Raum, Vielheit und Bedingtsein durch Ursache nicht dem
Willen, noch der Idee (der Stufe der Objektivation des Willens),
sondern nur den einzelnen Erscheinungen dieser angehören; so muss in
allen Millionen Erscheinungen einer allgemeinen Naturkraft, z. B. der
Schwere, oder der Elektrizität, sie als solche sich ganz genau auf
gleiche Weise darstellen, und bloß die äußeren Umstände können die Erscheinung
modifizieren. Diese Einheit ihres Wesens in allen ihren
Erscheinungen, diese unwandelbare Konstanz des Eintritts derselben,
sobald, am Leitfaden der Kausalität, die Bedingungen dazu vorhanden
sind, heißt ein Naturgesetz. Ist ein solches durch Erfahrung einmal
bekannt, so lässt sich die Erscheinung der Naturkraft, deren Charakter
in ihm ausgesprochen und niedergelegt ist, genau vorherbestimmen und
berechnen. (W. I, 157 fg.) Das Naturgesetz ist die Beziehung der
Idee auf die Form ihrer Erscheinung. Diese Form ist Zeit, Raum und
Kausalität, welche notwendigen und unzertrennlichen Zusammenhang
und Beziehung auf einander haben. Durch Zeit und Raum
vervielfältigt sich die Idee in unzählige Erscheinungen; die Ordnung
aber, nach welcher diese in jene Formen der Mannigfaltigkeit eintreten,
ist fest bestimmt durch das Gesetz der Kausalität; dieses ist
gleichsam die Norm der Grenzpunkte jener Erscheinungen verschiedener
Ideen, nach welcher Raum, Zeit und Materie an sie verteilt sind.
(W. I, 159—162.)
Ein Naturgesetz ist bloß die der Natur abgemerkte Regel, nach der
sie unter bestimmten Umständen, sobald diese eintreten, jedes Mal
verfährt; daher kann man allerdings das Naturgesetz definieren als eine
allgemein ausgesprochene Tatsache, un fait généralisé, wonach dann
eine vollständige Darlegung aller Naturgesetze doch nur ein komplettes
Tatsachenregister wäre. (W. I, 167.)