1) Der Nachdruck vom Standpunkt des Rechts aus betrachtet.
Das Gedankenwerk eines Autors ist, wenn irgend etwas auf der
Welt, sein Eigentum. Er will es benutzen durch Mitteilung; die
Art und Weise dieser steht ihm frei. Das Gesetz soll sein Eigentum,
wie jedes schützen. Da dieses Eigentum jedoch ein immaterielles
ist und nur die Mittel seiner Mitteilung materieller Art sind, so
wird der Charakter der das Eigentumsrecht des Autors schützenden
Gesetze ein ganz eigentümlicher und spezieller sein; daher die Gesetze
gegen den Nachdruck ganz ungerecht aussehen müssen, wenn man, den
immateriellen Gegenstand derselben ignorierend, sie betrachtet als auf das
materielle Mittel, wovon sie zunächst reden, selbst gerichtet. (
H. 380 fg.)