1) Gleichheit des Erkennenden und Erkannten.
Insofern als das Bedürfnis der Erkenntnis überhaupt aus der
Vielheit und Verschiedenheit der Wesen entspringt, wäre es richtiger zu
sagen:
nur das Verschiedene wird vom Verschiedenen erkannt
, als,
wie
Empedokles sagte,
nur das Gleiche vom Gleichen, welches
ein gar schwankender und vieldeutiger Satz war; obgleich sich auch
Gesichtspunkte fassen lassen, von welchen aus er wahr ist, wie z. B.
der des
Helvetius, wenn er sagt:
Il n’y a que l'esprit qui sente
l'esprit; c’est une corde qui ne frémit qu'à l’unisson, welches zusammentrifft
mit dem
Xenophanischen σοφον εινει δει τον επιγνωσομενον
τον σοφον (
Sapientem esse oportet eum, qui sapientem
agniturus sit.) (
W. II, 310.)
2) Gleichheit der Rechte.
Obgleich die Kräfte der Menschen ungleich sind, so sind doch ihre
Rechte gleich; weil diese nicht auf den Kräften beruhen, sondern, wegen
der moralischen Natur des Rechts, darauf, dass in Jedem der selbe
Wille zum Leben, auf der gleichen Stufe seiner Objektivation, sich
darstellt. Dies gilt jedoch nur vom ursprünglichen und abstrakten
Recht, welches der Mensch als Mensch hat. Das Eigentum, wie
auch die Ehre, welche Jeder mittelst seiner Kräfte sich erwirbt, richtet
sich nach dem Maße und der Art dieser Kräfte und gibt dann seinem
Rechte eine weitere Sphäre; hier hört also die Gleichheit auf. Der
hierin besser Ausgestattete, oder Tätigere, erweitert, durch größeren
Erwerb, nicht sein Recht, sondern nur die Zahl der Dinge, auf die
es sich erstreckt. (
P. II, 257.)