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Schopenhauers Kosmos

 

 Gesetzgebung.

Aller positiven Gesetzgebung vorhergehend und folglich von ihr unabhängig sind die Begriffe Unrecht und Recht, als gleichbedeutend mit Verletzung und Nichtverletzung. Es gibt folglich ein rein ethisches Recht, oder Naturrecht, und eine reine, d. h. von aller positiven Satzung unabhängige Rechtslehre. Die Rechtslehre ist ein Teil der Moral, welcher die Handlungen feststellt, die man nicht ausüben darf, wenn man nicht Andere verletzen, d. h. Unrecht begehen will. Die Moral hat also hierbei den aktiven Teil im Auge. Die Gesetzgebung aber nimmt dieses Kapitel der Moral, um es in Rücksicht auf die passive Seite, also umgekehrt, zu gebrauchen und die selben Handlungen zu betrachten als solche, die Keiner, da ihm kein Unrecht widerfahren soll, zu leiden braucht. Gegen diese Handlungen errichtet nun der Staat das Bollwerk der Gesetze, als positives Recht. Seine Absicht ist, dass Keiner Unrecht leide; die Absicht der moralischen Rechtslehre hingegen, dass Keiner Unrecht tue. (E. 218 fg. W. I, 409.)