1) Die Leistungen der Gartenkunst.
Was für die untersten Stufen der Objektität des Willens, die Ideen
der starren und der flüssigen Materie, die Baukunst und die schöne
Wasserleitungskunst leisten, das leistet für die höhere Stufe der vegetabilischen
Natur gewissermaßen die schöne Gartenkunst. Die landschaftliche
Schönheit eines Fleckes beruht großenteils auf der Mannigfaltigkeit
der auf ihm sich beisammenfindenden natürlichen Gegenstände,
und sodann darauf, dass diese sich rein aussondern, deutlich hervortreten
und doch in passender Verbindung und Abwechslung sich darstellen.
Diese beiden Bedingungen sind es, denen die schöne Gartenkunst nachhilft;
jedoch ist sie ihres Stoffes lange nicht so Meister, wie die
Baukunst des ihrigen, und daher ihre Wirkung beschränkt. Das Schöne,
was sie vorzeigt, gehört fast ganz der Natur; sie selbst hat wenig dazu
getan, und andererseits kann sie gegen die Ungunst der Natur wenig
ausrichten, und wo ihr diese nicht vor- sondern entgegenarbeitet, sind
ihre Leistungen gering. (
W. I, 257.)
2) Unterschied zwischen den englischen und altfranzösischen
Gärten.
Das Prinzip der englischen Gärten ist, die Kunst möglichst zu verbergen,
damit es aussehe, als habe hier die Natur frei gewaltet.
Der mächtige Unterschied zwischen den englischen, richtiger chinesischen
Gärten und den jetzt immer seltener werdenden, jedoch noch in einigen
Pracht-Exemplaren vorhandenen altfranzösischen, beruht im letzten
Grunde darauf, dass jene im objektiven, diese im subjektiven Sinne
angelegt sind. In jenen nämlich wird der Wille der Natur, wie er
sich in Baum, Staude, Berg und Gewässer objektiviert, zu möglichst
reinem Ausdruck dieser seiner Ideen, also seines eigenen Wesens, gebracht.
In den französischen Gärten hingegen spiegelt sich nur der
Wille des Besitzers, welcher die Natur unterjocht hat, so dass sie, statt
ihrer Ideen, die ihm entsprechenden, ihr aufgezwungenen Formen, als
Abzeichen ihrer Sklaverei, trägt: geschorene Hecken, in allerhand Gestalten
geschnittene Bäume, gerade Alleen, Bogengänge u. s. w.
(
W. II, 460 fg.)