Adel.
Das Recht des Besitzes ist zwar ethisch und rationell ungleich
besser begründet als das Recht der Geburt. Jedoch ist es mit
diesem verwandt und verwachsen, welches man daher schwerlich würde
wegschneiden können, ohne jenes in Gefahr zu sehen. Der Grund hiervon
ist, dass der meiste Besitz ererbt, folglich auch eine Art Geburtsrecht
ist; wie denn eben der alte Adel auch nur den Namen des
Stammgutes führt, also durch denselben bloß seinen Besitz ausdrückt.
Demgemäß sollten alle Besitzenden, wenn sie, statt neidisch zu sein,
klug wären, auch der Erhaltung der Rechte der Geburt anhängen.
Der Adel als solcher gewährt den doppelten Nutzen, dass er einerseits
das Recht des Besitzes und andererseits das Geburtsrecht des
Königs stützen hilft; denn der König ist der erste Edelmann im Lande.
Mit Recht beruft ein Edelmann sich auf seine Vorfahren, weist auf
seinen Stammbaum hin. Borniert und lächerlich ist es, die Abstammung
für unbedeutend zu halten, nicht darauf sehen zu wollen, wessen
Sohn Einer ist; denn allerdings ist der Charakter vom Vater erblich.
(P. II, 276. Vergl. Vererbung.)