rel='stylesheet' type='text/css'>
Schopenhauers Kosmos

 

 Strafe.

1) Gegensatz zwischen Strafe und Rache.

(S. Rache.)

2) Zweck der Strafe.

Der unmittelbare Zweck der Strafe ist Erfüllung des Gesetzes als eines Vertrages. Der einzige Zweck des Gesetzes aber ist Abschreckung von Beeinträchtigung fremder Rechte. Demnach ist der Zweck der Strafe Abschreckung vom Verbrechen. Kants Theorie der Strafe als bloßer Vergeltung um der Vergeltung willen ist eine völlig grundlose und verkehrte Ansicht. (W. I, 410-412.)
Der eigentliche Zweck der Strafe ist Abschreckung von der Tat, nicht aber moralische Besserung, welche wegen der Unveränderlichkeit des Charakters gar nicht möglich ist. Das Pönitentiarsystem ist zu verwerfen. (W. II, 683 fg. Vergl. Pönitentiarsystem.)

3) Maß der Strafe.

Dass, wie Beccaria gelehrt hat, die Strafe ein richtiges Verhältnis zum Verbrechen haben soll, beruht nicht darauf, dass sie eine Buße für dasselbe wäre; sondern darauf, dass das Pfand dem Werte Dessen, wofür es haftet, angemessen sein muss. Daher ist Jeder berechtigt, als Garantie der Sicherheit seines Lebens fremdes Leben zum Pfande zu fordern, nicht aber eben so für die Sicherheit seines Eigentums, als für welches fremde Freiheit u. s. w. Pfand genug ist. Zur Sicherstellung des Lebens der Bürger ist daher die Todesstrafe schlechterdings notwendig. Überhaupt gibt der zu verhütende Schaden den richtigen Maßstab für die anzudrohende Strafe, nicht aber gibt ihn der moralische Unwert der verbotenen Handlung. Neben der Größe des zu verhütenden Schadens kommt bei Bestimmung des Maßes der Strafe die Stärke der zur verbotenen Handlung antreibenden Motive in Betracht. (W. II, 684 fg. H. 376 fg.)