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Schopenhauers Kosmos

 

 Rechtlichkeit.

1) Unechtheit der zur Schau getragenen Rechtlichkeit.

Man würde sich in einem großen und sehr jugendlichen Irrtum befinden, wenn man glaubte, dass alle gerechte und legale Handlungen der Menschen moralischen Ursprungs wären. Vielmehr ist zwischen der Gerechtigkeit, welche die Menschen ausüben, und der echten Redlichkeit des Herzens meistens ein analoges Verhältnis, wie zwischen den Äußerungen der Höflichkeit und der echten Liebe des Nächsten, welche nicht, wie jene, zum Schein, sondern wirklich den Egoismus überwindet. Die überall zur Schau getragene Rechtlichkeit der Gesinnung, welche über jeden Zweifel erhaben sein will, nebst der hohen Indignation, welche durch die leiseste Andeutung eines Verdachtes in dieser Hinsicht rege wird und bereit ist, in den feurigsten Zorn überzugehen, — dies Alles wird nur der Unerfahrene und Einfältige sofort für bare Münze und Wirkung eines zarten moralischen Gefühls oder Gewissens nehmen. (E. 187. Vergl. Ehrlichkeit.)

2) Worauf die im Verkehr ausgeübte Rechtlichkeit beruht.

In Wahrheit beruht die allgemeine, im menschlichen Verkehr ausgeübte und als felsenfeste Maxime behauptete Rechtlichkeit hauptsächlich auf zwei äußeren Notwendigkeiten: erstlich auf der gesetzlichen Ordnung, mittelst welcher die öffentliche Gewalt die Rechte eines Jeden schützt, und zweitens auf der erkannten Notwendigkeit des guten Namens, oder der bürgerlichen Ehre, zum Fortkommen in der Welt. (E. 187—190.)

3) Die wahrhaft rechtlichen Leute.

(S. unter Ehrlichkeit: Wesen der wahrhaft ehrlichen Leute.)