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Schopenhauers Kosmos

 

 Naturgesetz.

1) Definition des Naturgesetzes.

Die Norm, welche eine Naturkraft hinsichtlich ihrer Erscheinung an der Kette der Ursachen und Wirkungen befolgt, also das Band, welches sie mit dieser verknüpft, ist das Naturgesetz. (G. 46.) Die unwandelbare Konstanz des Eintritts der Äußerung einer Naturkraft, so oft die Bedingungen dazu da sind, heißt in der Ätiologie Naturgesetz. (W. I, 116.)
Da Zeit, Raum, Vielheit und Bedingtsein durch Ursache nicht dem Willen, noch der Idee (der Stufe der Objektivation des Willens), sondern nur den einzelnen Erscheinungen dieser angehören; so muss in allen Millionen Erscheinungen einer allgemeinen Naturkraft, z. B. der Schwere, oder der Elektrizität, sie als solche sich ganz genau auf gleiche Weise darstellen, und bloß die äußeren Umstände können die Erscheinung modifizieren. Diese Einheit ihres Wesens in allen ihren Erscheinungen, diese unwandelbare Konstanz des Eintritts derselben, sobald, am Leitfaden der Kausalität, die Bedingungen dazu vorhanden sind, heißt ein Naturgesetz. Ist ein solches durch Erfahrung einmal bekannt, so lässt sich die Erscheinung der Naturkraft, deren Charakter in ihm ausgesprochen und niedergelegt ist, genau vorherbestimmen und berechnen. (W. I, 157 fg.) Das Naturgesetz ist die Beziehung der Idee auf die Form ihrer Erscheinung. Diese Form ist Zeit, Raum und Kausalität, welche notwendigen und unzertrennlichen Zusammenhang und Beziehung auf einander haben. Durch Zeit und Raum vervielfältigt sich die Idee in unzählige Erscheinungen; die Ordnung aber, nach welcher diese in jene Formen der Mannigfaltigkeit eintreten, ist fest bestimmt durch das Gesetz der Kausalität; dieses ist gleichsam die Norm der Grenzpunkte jener Erscheinungen verschiedener Ideen, nach welcher Raum, Zeit und Materie an sie verteilt sind. (W. I, 159—162.)
Ein Naturgesetz ist bloß die der Natur abgemerkte Regel, nach der sie unter bestimmten Umständen, sobald diese eintreten, jedes Mal verfährt; daher kann man allerdings das Naturgesetz definieren als eine allgemein ausgesprochene Tatsache, un fait généralisé, wonach dann eine vollständige Darlegung aller Naturgesetze doch nur ein komplettes Tatsachenregister wäre. (W. I, 167.)

2) Ungültigkeit der Naturgesetze im Gebiete des magischen und magnetischen Wirkens.

(S. Magie und Magnetismus.)