Konkubinat.
In Hinsicht auf die aus der monogamischen Einrichtung entspringende
üble Lage der Weiber (s. Ehegesetze unter Ehe) ist des Thomasius
grundgelehrte Abhandlung de concubinatu höchst lesenswert, indem
man daraus ersieht, dass, unter allen gebildeten Völkern und zu allen
Zeiten bis auf die Lutherische Reformation herab, das Konkubinat eine
erlaubte, ja, in gewissem Grade sogar gesetzlich anerkannte und von
keiner Unehre begleitete Einrichtung gewesen ist, welche von dieser Stufe
bloß durch die Lutherische Reformation herabgestoßen wurde, als welche
hierin ein Mittel mehr zur Rechtfertigung der Ehe der Geistlichen erkannte.
(P. II, 659; I, 389.)