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Schopenhauers Kosmos

 

 Konkubinat.

In Hinsicht auf die aus der monogamischen Einrichtung entspringende üble Lage der Weiber (s. Ehegesetze unter Ehe) ist des Thomasius grundgelehrte Abhandlung de concubinatu höchst lesenswert, indem man daraus ersieht, dass, unter allen gebildeten Völkern und zu allen Zeiten bis auf die Lutherische Reformation herab, das Konkubinat eine erlaubte, ja, in gewissem Grade sogar gesetzlich anerkannte und von keiner Unehre begleitete Einrichtung gewesen ist, welche von dieser Stufe bloß durch die Lutherische Reformation herabgestoßen wurde, als welche hierin ein Mittel mehr zur Rechtfertigung der Ehe der Geistlichen erkannte. (P. II, 659; I, 389.)